1. Welche Änderungen hinsichtlich der Schulabschlüsse haben sich durch G8 ergeben?
Mit der Versetzung am Ende der 9. Klasse wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule oder des Berufskollegs erreicht. Ein mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird aber erst nach zehn aufsteigenden Schuljahren am Ende der Einführungsphase (EF) der gymnasialen Oberstufe zuerkannt, wenn die Versetzungsanforderungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 25 APO-SI erfüllt werden.
Als weitere Abschlüsse der Sekundarstufe I können erworben werden:
- ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss am Ende der Klasse 9, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule nach §§ 21 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2 APO-SI erfüllt sind (HSA 9).
- ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss (am Ende der EF), wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2 APO-SI erfüllt sind (HSA 10).
2. Bis zu welchem Zeitpunkt kann mein Kind die Schulform wechseln und welche Regelungen sind hierbei zu beachten?
- Ein Antrag der Eltern auf Schulformwechsel ist letztmalig in Klasse 8 möglich!
- Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt und die Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I noch nicht überschritten haben, müssen jedoch in der Regel die Schulform wechseln, wenn sie dieselbe Klasse bereits einmal wiederholt haben und erneut nicht die Versetzung in die nächst höhere Klasse erreichen (§ 50 Abs. 5 SchulG).
- Die Versetzungskonferenz entscheidet über Bildungsgang und Klassenstufe.
- Bei Erfüllung der Versetzungsanforderungen: nächsthöhere Klasse; ansonsten: probeweise Aufnahme für 12-Wochen.
- Bei Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist kein Übergang zur Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder Sekundarschule möglich. Nur der Übergang zur Kollegschule (oder Abendrealschule, falls Vollzeitschulpflicht erfüllt ist) ist zulässig.
- Neu: Eine Schülerin oder ein Schüler der 10. Klasse des Gymnasiums (Einführungsphase), die oder der in der Einführungsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres auf Antrag in die 10. Klasse einer Hauptschule, einer Realschule, einer Gesamtschule oder einer Sekundarschule aufgenommen werden, um den mittleren Schulabschluss zu erwerben (VV 24.1.2)
3. Besteht ein Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schulform?
Hat die Versetzungskonferenz die Eignung für die gewünschte Schulform festgestellt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulform. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
4. Welche Möglichkeiten bietet das Berufskolleg für Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 9 nicht versetzt werden?
- Berufsorientierungsjahr (ohne Hauptschulabschluss)
- Berufsgrundschuljahr (1-2 Jahre) oder
Zweijährige Berufsfachschule (Berufsabschluss und Mittlerer Schulabschluss)oder
Berufliche Grundbildung und Mittlerer Schulabschluss - Bildungsgänge, die zur Fachhochschulreife führen
- Fortgeführte Bildungsgänge der FOS zum Abitur (AHR)